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Prüfung von Absperrblasen und Blasensetzgeräten.
Bei Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gasleitungen erfolgt die Durchführung von vorübergehenden Absperrmaßnahmen an Nieder- und Mitteldruck-Gasleitungen in der Regel durch Absperrblasen. Es ist Stand der Technik, diese Absperrblasen unter Anwendung von Blasensetzgeräten in die Rohrleitung einzubringen.
Durch Anwendung dieser Technik wird die Bildung von Gas-Luft-Gemischen im Arbeitsbereich minimiert bzw. vermieden.
Nach der BGR 500 Kap. 2.31 „Arbeiten an Gasleitungen“ handelt es sich hierbei um ein Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung. Nur in Ausnahmefällen dürfen noch Absperrblasen von Hand unter kontrollierter Gasausströmung gesetzt werden.
Absperrblasen als auch Blasensetzgeräte sind Arbeitsmittel, die bei ihrem Gebrauch Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind. Solche schädigenden Einflüsse können zu gefährlichen Situationen führen, z.B. Blase platzt, undichtes Blasensetzgerät
Um Schäden an Absperrblasen und Setzgeräten zu vermeiden, sind die Vorgaben in der Betriebsanleitung der Hersteller für Pflege, Lagerung und Handhabung zu beachten. Können Schäden nicht völlig ausgeschlossen werden, muss sichergestellt sein, dass diese rechtzeitig entdeckt und behoben werden können. Hierzu sind die Absperrblasen und Setzgeräte auf ihren sicheren Zustand zu prüfen.
In der BGR 500 Kap. 2.31 wird gefordert, dass Absperrblasen und Blasensetzgeräte vor Ihrem Einsatz auf der Baustelle auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind. Für Absperrblasen bedeutet dies, dass sie dicht und unbeschädigt sein müssen.
Nach Betriebssicherheitsverordnung § 7 Abs. 5 sind Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während er gesamten Benutzungsdauer in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Dies erfordert, dass gemäß § 3 Abs. 3 BetrSichV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im jeweiligen Unternehmen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermittelt und festgelegt werden. Außerdem sind die Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung zu beauftragen sind. Das gilt vor allem für die nach § 10 BetrSichV durchzuführenden Prüfungen, die von dafür befähigten Personen vorzunehmen sind. Sie betreffen u. a. Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, wozu zweifellos Absperrblasen und Blasensetzgeräte zählen.
Die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen und deren Umfang sind unternehmensbezogen in Abhängigkeit von der Einsatzhäufigkeit und den Einsatzbedingungen unter Beachtung der Herstellerinformationen in der Betriebanleitung festzulegen. >> Grundlage: BetrSichV § 3 Abs. 3 und § 10.
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter:
BGR 500: http://www.bgbau-medien.de/zh/bgr500/titel.htm
BetrSichV: http://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv/